Foto: stock.adobe.com/jroballo

Rechtliches // 02.05.2023

Welche Musik darf ich für Instagram nutzen?

Immer mehr Plattformen bieten sogenannte Reels an, 15-sekündige Videoclips die man (zumindest bei Instagram) auch mit Musik hinterlegen kann. Dafür können Sie aus einer umfangreichen Musikbibliothek ein Song auswählen, der dann automatisch abgespielt wird. Über einen Sticker werden Titel und Interpretinnen oder Interpret eingeblendet. Aber ist das urheberrechtlich überhaupt erlaubt oder riskieren Sie trotzdem die Gefahr einer Abmahnung?

Grundsätzlich gilt: Keine Nutzung ohne Lizenz. Genau wie andere urheberrechtlich geschützten Werke dürfen Sie auch Songtitel nicht ohne entsprechende Genehmigung durch Rechteinhaber für Stories oder Reels bei Instagram nutzen. Wenn die Veröffentlichung auf YouTube, Instagram und Co. erfolgen soll, sind die Musikverlage hier die richtigen Ansprechpartner. Bei selbstgehosteten Webseiten, Podcasts oder Ähnlichem ist die GEMA zuständig, auf deren Webseite auch eine entsprechende Lizenzierung möglich ist.

Großes Angebot von Musiktiteln
In diesem Kontext ist es rechtlich von Bedeutung, ob sich durch die Bereitstellung einer Musikbibliothek durch Instagram selbst und die Möglichkeit zur direkten Einbindung von Musik etwas ändert. Es ist zu vermuten, dass Instagram entsprechende Vereinbarungen mit den Rechteinhabern geschlossen hat. Entsprechendes findet sich aber nicht in den Nutzungsbedingungen von Instagram. Sie sollten daher, wenn Sie rechtlich auf der sicheren Seite sein wollen, keine Musik für Instagram (besonders dann nicht, wenn diese im Hintergrund läuft und nicht über die entsprechenden Tools eingebunden wird) nutzen, für die Sie die dazugehörigen Nutzungsrechte nicht haben. Es gibt lediglich einen englischsprachigen Artikel von Instagram selbst über die Nutzung der Musikbibliothek, der jedoch keine Angaben zu den genauen Absprachen zwischen Instagram und den Rechteinhabern macht. 

Keine gewerbliche Nutzung
Es bleibt abzuwarten, ob die Verlage Nutzer:innen für die Verwendung der Musikbibliothek in Anspruch nehmen und ob diese im Gegenzug dann Ansprüche gegen Instagram geltend machen können. Meta hat inzwischen seine Musikrichtlinien angepasst. Hiernach ist nur eine private Nutzung zulässig. Selbst wenn der Inhalt der Lizenzab-sprachen zwischen Meta und den Rechteinhabern immer noch nicht bekannt ist, darf also davon ausgegangen werden, dass Meta lediglich Lizenzen für die rein private Nutzung eingeholt hat. Das heißt, Unternehmen, Influencer, Selbstständige und Co. sollten die Nutzung von Musik, die von Instagram bereitgestellt wird, auf jeden Fall vermeiden.
Auch die letzte Reform des Urheberrechts bringt hier für Nutzer keine Änderung. Der umstrittene Upload-Filter wurde am 20. Mai 2021 vom Bundestag beschlossen und verpflichtet große Plattformen, hochgeladene Inhalte auf Urheberrechtsverletzungen hin zu überprüfen und ggf. zu entfernen. Bei Musikstücken bis zu 15 Sekunden Länge wird aufgrund der geringfügigen Nutzung von einer mutmaßlichen Erlaubnis ausgegangen, sodass diese Inhalte nicht automatisiert gesperrt werden dürfen. 

Das sind die Alternativen
Dies gilt schon dann nicht mehr, wenn die Nutzung kommerziell oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dient. Unternehmen fallen hier also schon heraus und zudem entbindet dies Nutzer nicht von der Pflicht, geschützte Werke nur zu nutzen, wenn sie über die entsprechende Erlaubnis verfügen. Die Regelung ist also vielmehr lediglich eine Erleichterung für Plattformanbieter:innen, was die Upload-Filter betrifft. Als Alternative empfiehlt sich, Musik unter Creative Commons Lizenzen (zum Beispiel bei Soundcloud oder Wikimedia Commons) zu nutzen. Auch dort sollten Sie die Nutzungsbedingung genau lesen, da Sie oft Urheber mit Namen nennen müssen und die kommerzielle Nutzung nicht immer erlaubt ist. 

Über die Autorin: 
Rechtsanwältin Jennifer Leopold arbeitet für die Düsseldorfer Kanzlei PRIGGE Recht und berät dort Unternehmen und Start-Ups in Fragen des Marken- und Wettbewerbsrechts. 

www.prigge-recht.de
Kontakt: jennifer.leopold@prigge-recht.de

Jennifer Leopold