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Rechtliches // 25.01.2023

Kein Zertifikat? Neue Entwicklungen bei der NiSV

Wir ahnten es bereits: die NiSV wird die Branche auch 2023 beschäftigen. Nun hat sogar der Gesetzgeber den Strahlenschutz wieder auf dem Schirm und möchte Änderungen an der Verordnung vornehmen. Im folgenden Beitrag geht es u. a. um die Frage, mit welchen Maßnahmen Sie so rechtssicher wie möglich zum Fachkundenachweis gemäß NiSV kommen und welche Ideen der Gesetzgeber hat, um auf die viel besprochenen Entwicklungen zu reagieren.

Die Branche hat sich in den letzten vier Jahren mit zahlreichen Fragen rund um das Thema NiSV beschäftigt. Wir haben gemeinsam erörtert, was eine „akkreditierte Personenzertifizierungsstelle“ ist und was es bedeutet, wenn ein Schulungsanbieter von sich sagen kann, er ist „anerkannter Schulungsträger“ in Sachen NiSV. Doch mit dem Thema „Verlust der Anerkennung“ musste sich bis vor kurzem niemand befassen. Und plötzlich gibt es nicht mehr nur Schulungen bei anerkannten Einrichtungen, mit der Möglichkeit der Prüfung bei einem externen Zertifizierer („akkreditierte Personenzertifizierungsstelle“). Es entwickelten sich auch Angebote, die lediglich eine schulinterne Prüfung vorsahen – die Schule will das Zertifikat dann selbst ausstellen. All diese Entwicklungen haben in den letzten Wochen dazu geführt, dass potenzielle Kursteilnehmerinnen, verwirrter denn je, die Entscheidung treffen mussten, ob sie den NiSV-Fachkundekurs bei einer nicht-anerkannten Schule besuchen oder ob sie auf Nummer sicher gehen und eine anerkannte Schule wählen, um die Prüfung extern bei einer „akkreditierten Personenzertifizierungsstelle“ abzulegen. Stand heute* sind beide Wege möglich! Aber sind sie auch gleich sicher? Nein, findet der Gesetzgeber und bessert nun nach.

Nur eine schulinterne Prüfung – geht das?

Lehrgangsanbieter müssen bislang* nicht mit einer akkreditierten Personenzertifizierungsstelle zusammenarbeiten und sie müssen sich auch nicht anerkennen lassen. Hierzu gab es bisher keine Rechtspflicht, was sich jedoch in naher Zukunft ändern könnte. Stand heute hat der Gesetzgeber zwar die Möglichkeit geschaffen, die Schulungen bei einem

  1. anerkannten Schulungsanbieter zu besuchen, um dann
  2. die Prüfungen extern, bei einer akkreditierten Personenzertifizierungsstelle abzulegen.

Dies ist unabhängig von den aktuellen Entwicklungen der Weg, den der Gesetzgeber bevorzugt – auch wenn es keine Pflicht ist! So schrieb das BMUV bereits in der Vergangenheit: “Eventuelle andere Akkreditierungen oder Zertifizierungen zum Nachweis der Fachkunde nach NiSV erfüllen nicht die notwendigen Anforderungen.

Eine unglückliche Situation: die Anerkennung als Schule war bisher zwar keine Rechtspflicht und ja, Prüfungen können auch rein intern, direkt bei der Schule abgelegt werden, aber eigentlich erfüllt dies die Anforderungen an den Nachweis der Fachkunde laut BMUV doch nicht. Bislang sah die NiSV eben keine Regelungen wie eine verpflichtende Akkreditierung vor und auch das Verfahren zur Anerkennung von Schulungsanbietern war ein Freiwilliges. Diesen Gestaltungsspielraum im Blick, entwickelten einige wenige Anbieter unterschiedliche Schulungs- und Prüfungsangebote am Markt, die die Unsicherheiten auf allen Seiten nur weiterwachsen und gedeihen ließen.

Unsicherheiten bei behördlicher Prüfung

Sofern der von Ihnen ausgewählte Schulungsanbieter keine Prüfung bei einer akkreditierten Personenzertifizierungsstelle anbietet, sondern eine „hauseigene“ bzw. „interne“ Prüfung, so kann dies für Sie bereits jetzt mit Rechtsunsicherheiten bei Vorlage der Zertifikate bei Ihrer Vollzugsbehörde verbunden sein. Es kann sein, dass die so erworbene Fachkunde bei der Behörde nicht anerkannt wird – das muss nicht der Fall sein, aber es kann! Für alle Beteiligten, auch für die Ordnungsbehörden, die die Zertifikate prüfen dürfen, eine undurchsichtige und unsichere Situation.

Gesetzgeber wird aktiv

Diese Unsicherheiten und Zitat: „Fehlentwicklungen“ hat der Gesetzgeber nun zum Anlass genommen, um nachzubessern. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 hat das BMUV zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens den „Entwurf einer Veränderungsverordnung“ an interessierte Beteiligte aus der Branche verschickt. Der Entwurf ändert und ergänzt die NiSV nebst Anlagen an diversen Stellen, u. a. auch mit einem neu eingefügten § 4a zum Nachweis der Fachkunde und hinsichtlich der Anerkennung der Schulungsanbieter.
Das freiwillige Anerkennungsverfahren seitens der Schulungsanbieter „habe sich nicht bewährt“, eine verpflichtende Anerkennung daher langfristig, ab Ende 2023, der transparenteste und rechtssicherste Weg für Verbraucher und Kosmetiker, so das BMUV. Es bleibt abzuwarten, ob der Änderungsentwurf so angenommen und verkündet wird.

Schulungen während 2023

Und was passiert mit den Schulungen, die 2023 laufen und schon bezahlt wurden? Der Gesetzgeber hat in dem Änderungsentwurf Übergangsfristen und Lösungen für Schulungsanbieter, Kursteilnehmer und auch für die akkreditierten Personenzertifizierungsstellen implementiert. Aktuell handelt es sich jedoch nur um einen Entwurf, der nicht rechtskräftig ist. Sobald die Änderungen final bekannt sind, werden wir Sie informieren.

Wichtig zu wissen!

Diese „Notlösungen“ in Form von Übergangsfristen betreffen in erster Linie Schulungsanbieter, die nicht anerkannt sind und Kursteilnehmer, die bis Ende 2023 Schulungen an nicht-anerkannten Einrichtungen besuchen.

Für diejenigen, die ihren Kurs an einer nach NiSV-anerkannten Einrichtung besuchen und die Prüfungen bei einer akkreditierten Personenzertifizierungsstelle ablegen, ergeben sich keine Änderungen. Sie sind und bleiben auf der rechtssicheren Seite, die auch das BMUV ganz klar empfiehlt.

Was tun, wenn Ihnen die Schule anbietet, die Zertifikate selbst auszustellen, d. h. ohne Prüfung bei einer Zertifizierungsstelle?

Juristisch betrachtet bleibt es unabhängig vom Inkrafttreten der Änderungen bei folgender Einschätzung: wenn Sie keine Lust auf Experimente haben, dann besuchen Sie am besten schon jetzt eine nach NiSV-anerkannte Schule, bei der Sie die Prüfungen vor einer akkreditierten Personenzertifizierungsstelle ablegen. Für den Inhaber oder die Inhaberin eines solchen Fachkundezertifikats bedeutet das aufgrund der systembedingten Kontrollen bei Akkreditierung und Zertifizierung vor allem mehr Rechtssicherheit und Vereinfachungen im Ablauf von behördlichen Überprüfungen.

Wir ahnten es bereits: Die NiSV wird die Branche 2023 weiterhin kräftig beschäftigen. Viele Fragen werden zum ersten Mal auftauchen, auch auf Seiten der Ordnungsbehörden! Es geht um Ihr Geld und um Ihre Zeit. Es ist absolut erwünscht und zulässig, dass Sie kritisch bleiben. Stellen Sie lieber eine Frage mehr als zu wenig.

*Die Ausführungen skizzieren die Rechtslage am 25.01.2023. Zu diesem Zeitpunkt handelt es sich bei dem Änderungsentwurf zur NiSV lediglich um einen Entwurf, der noch nicht verkündet wurde. Die Darstellungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Konkrete Fragen sind mit einem Rechtsbeistand Ihres Vertrauens zu erörtern.
Wir bemühen uns um Aktualität, die Entwicklungen rund um die NiSV können jedoch nicht Tag genau abgebildet werden. Verfolgen Sie diese z. B. über die Webseite des zuständigen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV).

Anmerkung der Redaktion: Dieser Beitrag ist eine aktualisierte Fassung des in der Februar-Ausgabe von KOSMETIK international erscheinenden Artikels “Top Thema – Kein Zertifikat? Das können Sie tun!” Die Ankündigung des Entwurfs für die Änderungsverordnung der NiSV erfolgte am 24. Januar 2023 und erreichte uns daher erst nach Redaktionsschluss.

Gloria Reich