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Rechtliches // 24.07.2024

Social Media: Bild- und Tonrechte

(Bewegte) Bilder sorgen in den sozialen Medien für viel Reichweite. Doch welches Foto-, Video- und Musikmaterial darf man nutzen und zu welchen Bedingungen? Gloria Reich nimmt Bild- und Tonrechte unter die Lupe.

Videos liegen in den sozialen Medien klar im Trend. Wer Videomaterial auf Instagram oder Facebook einbindet und vielleicht sogar noch auf TikTok präsent ist, den belohnen die Plattformen mit einer besseren Reichweite. Das bedeutet, je mehr Videomaterial Sie auf Social Media posten, umso häufiger wird Ihr Post ausgestrahlt und anderen Nutzern auch über die Hashtag-Suche angezeigt.

Wo finde ich ansprechende Fotos?

Auch mit schönen Fotos lässt sich eine gute Reichweite generieren. Hier müssen Sie jedoch wesentlich regelmäßiger posten, als es aktuell bei Videocontent noch der Fall ist. Nur: Wer hat schon stets und ständig qualitativ hochwertiges, eigenes Video- oder Bildmaterial zur Verfügung? Die Ansprüche der Nutzer in den sozialen Medien steigen immer mehr. Mit dunklen, aussagelosen, verwackelten Fotos und Postings ohne Mehrwert sind heute kaum noch echte Follower zu gewinnen. Das bedeutet: Follower, die auch tatsächlich zu Kunden werden könnten. Daher ist es naheliegend, wenn immer mehr Business-User auf Datenbank-Medien zurückgreifen, sich ihre Fotos und Videos also kaufen oder kostenfreie, lizenzfreie Materialien nutzen. Unerlässlich, sich dann um Bild- und Tonrechte zu kümmern.

Bild- und Tonrechte bei Stockfotos und Videos

Bilddatenbanken wie Getty Images, AdobeStock oder Shutterstock kennen Sie bestimmt. Dort können Sie Video- und Bildmaterial käuflich erwerben. Beim Kauf müssen Sie auf den Lizenzrahmen achten, denn Sie kaufen nicht das Foto bzw. die Datei. Sie kaufen lediglich eine Lizenz, also ein Nutzungsrecht an dem Bild oder dem Video. Die Datenbanken unterscheiden in der Regel verschiedene Lizenzarten – das heißt, der rechtliche Nutzungsrahmen, der Ihnen zur Verwendung des Materials eingeräumt wird, kann variieren.

Die Einzelheiten sind in den Lizenzvereinbarungen der Datenbanken geklärt. Die Lizenzen sind häufig in den Kategorien XS – XXL angegeben. Die jeweilige Plattform erklärt direkt im Einkaufsbereich oder in ihren Lizenzbedingungen, was sich hinter welcher Ausführung versteckt. XS-Lizenzen sind in der Regel für die reine Internetnutzung oder Drucke in Kleinstauflagen ausreichend. Möchten Sie das Foto aber umfangreich nutzen, z. B. auf gedruckten Flyern, Broschüren, im Internet und ggf. noch zum Abverkauf eigener Produkte an Endkunden, dann können größere Lizenzen erforderlich werden. Das gilt auch dann, wenn Sie an dem Bild oder der Datei Änderungen vornehmen möchten.

Der Umgang mit Bildnachweisen – so geht es

Auch Fotos aus Bilddatenbanken haben Urheber, nämlich den jeweiligen Fotografen. Dieses Recht erlischt nicht automatisch dadurch, indem Sie eine Lizenz zur Nutzung des Bildes erwerben. Prüfen Sie deshalb vor der Nutzung sorgfältig, ob bei der Verwendung des Bildes der Urheber angegeben werden muss. Auch das kann sich von Datenbank zu Datenbank unterscheiden. In der Regel werden Bildnachweise in Form einer „Rechtekette“ direkt am Bild wiedergegeben. Das kann z. B. so aussehen: „©Name des Fotografen/ggf. Titel des Bildes /Agenturname – agenturname.com.“ Ob hier noch ein Link zur Datenbank gesetzt werden muss, erfahren Sie wiederum auch aus der Lizenzvereinbarung. Die Lizenzvereinbarungen der Datenbanken unterscheiden sich zum Teil sehr. Bitte lesen Sie diese deshalb vor einer Veröffentlichung gründlich durch.

Das sind die einzelnen Prüfungsschritte

  • Veröffentlichungsbedingungen der Lizenz checken: Darf das Material zum gewünschten Zweck eingesetzt werden? Sind bestimmte Nutzungsarten ausgeschlossen?
  • Welche Lizenzgröße ist für meine Zwecke nötig? Umfang der Lizenz checken.
  • Soll eine Nennung des Urhebers erfolgen und wenn ja, wie und wo ist der Urheber anzugeben?

Bild- und Tonrechte bei kostenfreiem Material

Mittlerweile gibt es verschiedene Datenbanken (z. B. Pexels), auf denen Sie kostenfrei Bild- und Videomaterial downloaden und auch zur gewerblichen Nutzung einsetzen können. Oft steht hier eine Nennung des Fotografen/Urhebers als Gegenleistung an erster Stelle. Es ist also ein Geben und Nehmen: Sie erhalten kostenfreies Medienmaterial, müssen dafür dann aber, je nach Lizenzbedingungen, den Urheber im Posting benennen, verlinken oder einbinden. Achten Sie bitte auch hier ganz genau auf die Lizenzbedingungen. Fertigen Sie sich im Zweifelsfall Screenshots der Lizenzen an. Denn eine unrechtmäßige Verwendung von Video- oder Bildmaterial kann im Rahmen einer Abmahnung teuer werden.

Die DSGVO bei eigenen Fotos und Videos

Doch wie sieht es aus, wenn man eigene Bilder von Kunden oder Events posten möchte? Hier gilt: Achtung, DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung)! Wir sind nämlich plötzlich im Bereich des Datenschutzes. Natürlich fallen Fotos von Kunden und Mitarbeitenden, die etwa auf einem Event, am Tag der offenen Tür oder auf einer Hausmesse gemacht werden, unter das Datenschutzrecht. Hier gilt es im Vorfeld aufzuklären, zu informieren und ggf. die erforderlichen Einwilligungserklärungen zur Veröffentlichung der Fotos einzuholen. Als Faustformel können Sie sich merken: Je geschlossener die Veranstaltung ist (begrenzter Teilnehmerkreis, z. B. nur auf Einladung oder nur mit Anmeldung) und je weniger Personen auf dem Bild zu sehen sind, desto eher müssen Sie sich eine schriftliche Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung der Bilder einholen.

Wie umgehen mit Mitarbeiterfotos?

Hinsichtlich der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos gilt kurz und knapp: eine Einwilligungserklärung ist in den allermeisten Fällen nötig! Diese sollte möglichst transparent und schriftlich verfasst sein, auf die Freiwilligkeit ist zudem zu achten. Das bedeutet: Die Nichtabgabe der Einwilligungserklärung darf keinerlei Konsequenzen für den Arbeitnehmer haben.

Was gilt für Musik als Untermalung

Bei der Einbindung von Musik, z. B. über Apps wie „InShot“, ist immer darauf zu achten, ob die Urheberrechte direkt ins Video kopiert werden müssen. In der Regel steht diese Information direkt bei dem Lied oder Sound, den Sie einbinden möchten. Eine unrechtmäßige Verwendung kann teuer werden!

Hier gibt es mehr zu Tonrechten/Musik für Instagram.

Gloria Reich

Die Volljuristin ist u.a. als Autorin und Dozentin tätig. Ihr besonderes Augenmerk liegt hierbei auf der Besprechung juristischer Themen, die der KosmetikerIn im Institutsalltag begegnen wie Datenschutzrecht, Grenzen des Berufsrechts, Schnittstelle zwischen Medizin und Kosmetik, klassisches Arbeitsrecht u.a.