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Aktuelles // 04.08.2021

Steuerliche Hilfen für Hochwasseropfer

Die heftigen Unwetter mit Starkregen und Hochwasser haben auch enorme wirtschaftliche Schäden verursacht. Zur Berücksichtigung der materiellen Schäden haben die Finanzministerien der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sowie das Bayerische Landesamt für Steuern jeweils Katastrophenerlasse in Kraft gesetzt.

Was passiert, wenn meine Buchführungsunterlagen vom Wasser zerstört wurden?

Sind Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen durch das Unwetter vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Wichtig: Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung oder den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.

Was können Unternehmer tun, um die erheblichen finanziellen Belastungen abzumildern?

Die jeweiligen Katastrophenerlasse beinhalten über 20 steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtige – für Privatpersonen sowie spezielle Regelungen für Unternehmer. Einige Beispiele aus beiden:

  • Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
    Achtung: Die Anträge können die Betroffenen bis zum 31. Oktober 2021 stellen.
  • Stundungs- und Erlassanträge bei der Gewerbesteuer
    Diese Anträge sind an die Gemeinden zu richten.
  • Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau
    Damit lassen sich Aufwendungen in größerem Umfang sofort steuermindernd berücksichtigen.
  • Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    Landwirte und Vermieter können zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen.
  • Möglichkeit zum Erlass der Grundsteuer
    Interessant für alle Haus- und Wohnungseigentümer.

Wie werden Spenden gefördert?

  • Die Nachweispflicht für Spenden ist jetzt vereinfacht. Zusätzlich können Spendenaktionen auch von gemeinnützigen Körperschaften organisiert werden, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördern oder regional gebunden sind.
  • Außerdem sind sogenannte Arbeitslohnspenden möglich. Hier verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen seines Arbeitslohns. Der Arbeitgeber zahlt diesen Betrag auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung. Der Gespendete Teil des Gehalts wird dann nicht als Lohn berücksichtigt. Es muss keine Lohnsteuer und Sozialversicherung gezahlt werden. „Allerdings muss der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllen und dokumentieren. Wichtig: Der gespendete Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen“, sagt Steuerberater Thomas Loibl.

Tipp: Selbst Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) können steuerlich berücksichtigt werden. Diese können Betroffene ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen absetzen.

Quelle: Ecovis