NiSV-Kurs: Jetzt starten!
Sie arbeiten mit apparativer Unterstützung? Ultraschallgeräte, IPL, Gleichstrom oder vielleicht EMS-Behandlungen zur Fettreduktion sind ein wichtiger Bestandteil in Ihrem Kosmetikinstitut? Dann müssen Sie bis spätestens zum 31.12.2022 den Fachkundekurs „NiSV“ besucht haben. Ohne diesen dürfen Sie ab dem 1.1.2023 keine apparativen Kosmetikbehandlungen, bei denen nichtionisierte Strahlungsquellen an der Haut des Kunden zum Einsatz kommen, anbieten. Der Fachkundenachweis ist hierbei in mehrere Fachkunde-Module aufgeteilt. Je nachdem, mit welchen Geräten Sie arbeiten, müssen Sie z. B. zwischen den Modulen „Ultraschall“ und „Elektromagnetische Felder“ unterscheiden. Jeder Anwender/jede Anwenderin muss selbst den Nachweis über die Fachkunde führen können. Es reicht also nicht, wenn die Chefin den Fachkundekurs besucht und das Erlernte in Inhouse-Schulungen an ihre Mitarbeiterinnen weitergibt.
Ein rechtssicheres Zertifikat
In der Fachkunderichtlinie zur NiSV sind viele Vorgaben enthalten, wie die Kurse abzulaufen haben. Diese dienen in erster Linie den Vollzugsbehörden dazu, sicherzustellen, dass der von Ihnen eingereichte Fachkundenachweis auch von der Behörde vor Ort anerkannt werden kann. Die Vollzugsbehörde achtet dabei u. a. darauf, dass der Schulungsanbieter (z. B. Kosmetikschule) erfolgreich durch die Zertifizierungsstelle zertifiziert wurde. Außerdem ist es wichtig, dass Sie einen Lehrgang besucht haben, der den gesetzlichen Vorgaben der Fachkunde gemäß NiSV entspricht, z. B. ausschließlich die Lehreinheiten im E-Learning durchgeführt wurden (siehe weiter unten). Um das Fachkundezertifikat möglichst rechtssicher zu erwerben, müssen Sie außerdem die Möglichkeit haben, eine Prüfung bei der Zertifizierungsstelle abzulegen.
An verschiedenen Stellen liest und hört man davon, dass der Unterricht auch „online“ oder als „E-Learning“ absolviert werden kann. Das klingt für viele gut, ist man dadurch doch flexibel, spart Zeit, Anfahrtskosten und ggf. Ausfallzeiten im Institut. Am 18. März 2022 wurde daher eine aktualisierte Fassung der Fachkunderichtlinie veröffentlicht. Der Schwerpunkt der Änderungen betrifft die neu gefassten Abschnitte 2.4 „Schulungsformen“ und 2.6 „Aktualisierungskurse“. Die wesentlichste Neuerung ist im Abschnitt 2.4 die Einführung der Möglichkeit, bestimmte Inhalte in virtueller Präsenz per Videokonferenz durchzuführen. In den Rahmenlehrplänen wurden diesbezüglich entsprechende Anpassungen vorgenommen.
Aber was bedeutet das konkret? Schulungen sollen gemäß Ziff. 2.4 der Fachkunderichtlinie grundsätzlich in physischer Präsenz stattfinden. Das ist verständlich, soll durch die NiSV doch der Gesundheits- und Verbraucherschutz gestärkt werden. Dazu muss die praktische Anwendung an verschiedenen Geräten und an unterschiedlichen Hauttypen vermittelt und nachgewiesen werden. Und das funktioniert nur im Präsenzunterricht inklusive Modellkunden. Gleichwohl ist es möglich, unter Beachtung der jeweiligen besonderen Voraussetzungen, Lehr-Einheiten in virtueller Präsenz oder per E-Learning zu vermitteln. Hybridveranstaltungen (Mischung von virtueller und physischer Präsenz) sind ausdrücklich nicht vorgesehen.
E-Learning und Online
Virtuelle Präsenz meint hier eine Schulung per Videokonferenzschaltung: Die Lernenden müssen die Teilnehmer/innen zeitgleich sehen und hören können und umgekehrt (synchrone Kommunikation). Die Lehrenden müssen die Anwesenheit der Teilnehmer/innen kontrollieren. E-Learning hingegen meint, dass die Teilnehmenden sich alleine durch die zur Verfügung gestellten Unterrichtsmaterialien – meist softwareunterstützt – arbeiten. Bietet Ihr Schulungsanbieter also E-Learning oder Online-Unterricht an, ist dies kein Zeichen mangelnder Qualität. Praktische Unterrichtseinheiten dürfen jedoch niemals virtuell durchgeführt werden!